Einordnung: Besonderer Teil / Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
(1) Satz 1 In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
- 2.die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
- 3.einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
- 4.aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
- 1.einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.den Tod eines anderen Menschen verursacht,
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.