Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Vierter Titel Notwehr und Notstand
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
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Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Vierter Titel Notwehr und Notstand
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.