Einordnung: Besonderer Teil / Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
§ 323 (weggefallen)
-
Anzeige anpassen
Einordnung: Besonderer Teil / Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
-
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.