Einordnung: Besonderer Teil / Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
- 1.ein Fahrzeug führt, obwohl er
- a)infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
- b)infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - a)
- 2.grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- a)die Vorfahrt nicht beachtet,
- b)falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
- c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
- d)an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
- e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
- f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
- a)
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,