Einordnung: Besonderer Teil / Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
Satz 1 In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
- 2.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.