Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
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Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.