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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Besonderer Teil / Vierundzwanzigster Abschnitt Insolvenzstraftaten

§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts

Satz 1 In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. 1.
    aus Gewinnsucht handelt oder
  2. 2.
    wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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