Einordnung: Besonderer Teil / Vierundzwanzigster Abschnitt Insolvenzstraftaten
§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
Satz 1 In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.aus Gewinnsucht handelt oder
- 2.wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.