Einordnung: Besonderer Teil / Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung
§ 280 (weggefallen)
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Einordnung: Besonderer Teil / Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung
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Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.