Einordnung: Besonderer Teil / Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung
§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
- 2.einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
(2) Der Versuch ist strafbar.