Einordnung: Besonderer Teil / Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung
§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
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Einordnung: Besonderer Teil / Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.