Einordnung: Besonderer Teil / Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue
§ 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
Satz 1 In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
- 2.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.