Einordnung: Besonderer Teil / Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei
§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
- 1.gewerbsmäßig oder
- 2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) (weggefallen)