Zum Inhalt springen
Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Besonderer Teil / Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung

§ 250 Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
  1. 1.
    der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
    1. a)
      eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. b)
      sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
    3. c)
      eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  2. 2.
    der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
  1. 1.
    bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
  3. 3.
    eine andere Person
    1. a)
      bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
    2. b)
      durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

Fehler oder Barriere melden (öffnet Ihr E-Mail-Programm)