Einordnung: Besonderer Teil / Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- 2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- 3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- 4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- 5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.