Einordnung: Besonderer Teil / Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Einordnung: Besonderer Teil / Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.