Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Zweiter Titel Versuch
§ 22 Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
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Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Zweiter Titel Versuch
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.