Einordnung: Besonderer Teil / Vierzehnter Abschnitt Beleidigung
§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
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Einordnung: Besonderer Teil / Vierzehnter Abschnitt Beleidigung
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.