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Einordnung: Besonderer Teil / Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

(1) Satz 1 Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Satz 2 Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2) Satz 1 Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Satz 2 Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. Satz 3 § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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