Einordnung: Besonderer Teil / Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
(1) Satz 1 Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Satz 2 Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.
(2) Satz 1 Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Satz 2 Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. Satz 3 § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.