Einordnung: Besonderer Teil / Zwölfter Abschnitt Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
Satz 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
- 1.mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
- 2.gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.