Einordnung: Besonderer Teil / Elfter Abschnitt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
§ 167a Störung einer Bestattungsfeier
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.