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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Besonderer Teil / Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) Satz 1 Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Satz 2 Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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