Einordnung: Besonderer Teil / Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
- 1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,
- 2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.