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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Besonderer Teil / Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Satz 1 Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 2 Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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