Einordnung: Besonderer Teil / Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
Satz 1 Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 2 Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.