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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Besonderer Teil / Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

Satz 1 In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Satz 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. 1.
    eine Schußwaffe bei sich führt,
  2. 2.
    eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  3. 3.
    durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  4. 4.
    plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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