Einordnung: Besonderer Teil / Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 121 Gefangenenmeuterei
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
- 1.einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
- 2.gewaltsam ausbrechen oder
- 3.gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Satz 1 In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
- 1.eine Schußwaffe bei sich führt,
- 2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
- 3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.