Einordnung: Besonderer Teil / Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109k Einziehung
Satz 1 Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können
- 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,