Einordnung: Besonderer Teil / Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
(1) Satz 1 Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner
- 1.Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
- 2.einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
- 3.für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
(2) Der Versuch ist strafbar.