Einordnung: Besonderer Teil / Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 101a Einziehung
Satz 1 Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
- 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,