Einordnung: Allgemeiner Teil / Erster Abschnitt Das Strafgesetz / Erster Titel Geltungsbereich
§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.