Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium, Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Stand und Quelle
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.
- Erstfassung/Ausfertigung
- 23.05.2017
- Letzte Änderung
- Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
- Diese Fassung abgerufen am
- 19.10.2026
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
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Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2 Gesundheitsschutz
- Unterabschnitt 1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
- Unterabschnitt 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz
- § 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
- § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
- § 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
- § 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen
- § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
- § 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
- § 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
- Unterabschnitt 3 Ärztlicher Gesundheitsschutz
- Abschnitt 3 Kündigungsschutz
- Abschnitt 4 Leistungen
- § 18 Mutterschutzlohn
- § 19 Mutterschaftsgeld
- § 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- § 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
- § 22 Leistungen während der Elternzeit
- § 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
- § 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
- § 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
- Abschnitt 5 Durchführung des Gesetzes
- § 26 Aushang des Gesetzes
- § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
- § 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
- § 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
- § 30 Ausschuss für Mutterschutz
- § 31 Erlass von Rechtsverordnungen
- Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- Abschnitt 7 Schlussvorschriften