Einordnung: VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
Art 91d
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Anzeige anpassen
Einordnung: VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.