Einordnung: VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Art 88
Satz 1 Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Satz 2 Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.