Einordnung: VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Art 87d
(1) Satz 1 Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Satz 2 Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Satz 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.