Einordnung: VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Art 85
(1) Satz 1 Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Satz 2 Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Satz 1 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Satz 2 Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Satz 3 Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Satz 1 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Satz 2 Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Satz 3 Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Satz 1 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Satz 2 Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.