Einordnung: VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Art 82
(1) Satz 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Satz 2 Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Satz 3 Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Satz 4 Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.
(2) Satz 1 Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Satz 2 Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.