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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Art 82

(1) Satz 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Satz 2 Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Satz 3 Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Satz 4 Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) Satz 1 Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Satz 2 Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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