Einordnung: VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Art 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
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Einordnung: VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.