Einordnung: VI. Die Bundesregierung
Art 62
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
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Einordnung: VI. Die Bundesregierung
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.