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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: V. Der Bundespräsident

Art 59

(1) Satz 1 Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Satz 2 Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Satz 3 Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Satz 1 Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Satz 2 Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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