Einordnung: V. Der Bundespräsident
Art 57
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
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Einordnung: V. Der Bundespräsident
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.