Einordnung: IV. Der Bundesrat
Art 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
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Einordnung: IV. Der Bundesrat
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.