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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: I. Die Grundrechte

Art 5

(1) Satz 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Satz 2 Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Satz 3 Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Satz 1 Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Satz 2 Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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