Zum Inhalt springen
Barrierefreie Gesetze

Einordnung: III. Der Bundestag

Art 48

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Satz 1 Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Satz 2 Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Satz 1 Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Satz 2 Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Satz 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

Fehler oder Barriere melden (öffnet Ihr E-Mail-Programm)