Einordnung: III. Der Bundestag
Art 48
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Satz 1 Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Satz 2 Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Satz 1 Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Satz 2 Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Satz 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.