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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: II. Der Bund und die Länder

Art 34

Satz 1 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Satz 2 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Satz 3 Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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