Einordnung: II. Der Bund und die Länder
Art 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
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Einordnung: II. Der Bund und die Länder
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.