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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: II. Der Bund und die Länder

Art 22

(1) Satz 1 Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Satz 2 Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Satz 3 Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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