Einordnung: II. Der Bund und die Länder
Art 22
(1) Satz 1 Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Satz 2 Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Satz 3 Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.