Einordnung: I. Die Grundrechte
Art 16
(1) Satz 1 Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Satz 2 Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Satz 1 Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Satz 2 Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.