Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 143a
(1) Satz 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Satz 2 Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Satz 3 Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Satz 1 Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Satz 2 Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Satz 3 Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.