Einordnung: I. Die Grundrechte
Art 14
(1) Satz 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Satz 2 Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Satz 1 Eigentum verpflichtet. Satz 2 Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Satz 1 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Satz 2 Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Satz 3 Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Satz 4 Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.