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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: I. Die Grundrechte

Art 14

(1) Satz 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Satz 2 Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Satz 1 Eigentum verpflichtet. Satz 2 Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Satz 1 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Satz 2 Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Satz 3 Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Satz 4 Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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