Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 136
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Satz 1 Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Satz 2 Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.