Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 133
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
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Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.